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   VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09   

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VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09 (https://dejure.org/2009,4859)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2009 - 3 K 77/09 (https://dejure.org/2009,4859)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2009 - 3 K 77/09 (https://dejure.org/2009,4859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Neufestsetzung bestandskräftig festgesetzter Versorgungsbezüge unter Beachtung von Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2008 - 2 BvL 6/07 -; Ermessensreduzierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuberechnung von Altersbezügen einer Lehrerin ohne Vorsorgungsabschlag für Beschäftigungszeiten in Teilzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LVwVfG § 48 Abs. 1
    Versorgung - Ermessensreduktion; Versorgungsabschlag; Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und die teilzeitbeschäftigt waren, können Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge verlangen - Land darf nicht an ursprünglich fehlerhaft festgesetzten Versorgungsregelung festhalten

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1329
  • DVBl 2009, 1329 DÖV 2009, 915
  • DÖV 2009, 915
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Beantragt ein Versorgungsempfänger die Neufestsetzung seiner bestandskräftig unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte festgesetzten Versorgungsbezüge mit der Begründung, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.06.2008 - 2 BvL 6/07 - (BVerfGE 121, 241) die Regelung über diesen Versorgungsabschlag für nichtig erklärt hat, so ist das der Behörde nach § 48 Abs. 1 LVwVfG (VwVfG BW) eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Neufestsetzung für die Zukunft zu.

    Mit Schreiben vom 07.10.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07), wonach die Regelungen über den Versorgungsabschlag für ehemals teilzeitbeschäftigte Beamte als mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelungen gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verstoßen und damit nichtig sind.

    Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bundesbürger im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07) sowie der Fürsorgepflicht des Landes Baden-Württemberg gegenüber seinen Beamten müssten ihre Versorgungsbezüge neu berechnet werden.

    Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.
  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Eine Reduktion des Ermessens auf Null kommt aber dann in Betracht, wenn dem anzuwendenden Fachrecht ausnahmsweise eine andere Wertung als die Gleichberechtigung der genannten Prinzipien zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 1 C 33/07 -, Juris-Rdnr. 12 f., VR 2008, 323 m.w.N.) oder wenn ein Aufrechterhalten des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre, was insbesondere der Fall ist, wenn Umstände vorliegen, die ein Festhalten am Verwaltungsakt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Die Prinzipien der Rechtsrichtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewinnen zudem insofern an Gewicht, als der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 05.05.2003 zwar nicht offensichtlich rechtswidrig war (die höchstrichterlichen Judikate wurden erst später verkündet), die Rechtswidrigkeit aber besonders schwer wiegt, weil sowohl gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl 2008, 1051) als auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde (vgl.: EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-4/02, C-5/02 -, DVBl 2004, 188; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005 - 2 C 14/04 -, NVwZ 2005, 1080) und es sich jeweils um einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften mit hohem materiellem Gerechtigkeitsgehalt handelt.
  • VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 350/06

    Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41).
  • VG Köln, 25.07.2007 - 3 K 3568/06

    Wiederaufgreifen eines Verfahrens bei nachträglicher Änderung der Rechtslage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41).
  • VG Düsseldorf, 15.09.2008 - 23 K 813/07
    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41).
  • VG Magdeburg, 06.03.2007 - 5 A 191/06
    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41).
  • VG Berlin, 10.10.2007 - 7 A 123.06

    Ermessensausübung der Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrig zu niedrig

    Auszug aus VG Karlsruhe, 27.04.2009 - 3 K 77/09
    Im vorliegenden Fall folgt eine Reduktion des Rücknahmeermessens für die Zukunft sowohl aus den Besonderheiten des Rechts der Beamtenversorgung als auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (so auch die wohl herrschende Meinung der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: vgl. VG Saarland, Urt. v. 04.09.2007 - 3 K 350/06 -, Juris-Rdnr. 74 ff., LKRZ 2007, 438; VG Magdeburg, Urt. v. 06.03.2007 - 5 A 191/06 -, Juris-Rdnr. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 23 K 813/07 - 15.09.2008 -, Juris-Rdnr. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 10.10.2007 - 7 A 123.06 -, Juris-Rdnr. 12; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.07.2007 - 3 K 3568/06 -, Juris-Rdnr. 41).
  • VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521

    Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen

    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009 Az. 23 K 2943/07; VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009 Az. 9 K 79/08.F; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009 Az. 3 K 77/09 jeweils ) ist das Ermessen im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Null reduziert in dem Sinne, dass der materiellen Gerechtigkeit für die Zukunft ab entsprechender Antragstellung durch den Betroffenen im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen ist, als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheids.

    Auch nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte mag der Dienstherr zwar verpflichtet sein, für die Zukunft den Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein höheres Gewicht zukommen zu lassen, indes ist er nicht verpflichtet, die Versorgungsbescheide auch für die Zeit vor Antragstellung durch den jeweiligen Kläger zu korrigieren (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2009, Az. 9 K 79/08.F, VG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2009, Az. 3 K 77/09, VG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2009, Az. 23 K 2943/07; VG des Saarlands, Urt. v. 4.9.2007, Az. 3 K 350/06 jeweils ).

  • VG München, 15.06.2010 - M 5 K 10.1352

    Ruhegehalt; Gesetz; Nichtigkeit; Bundesverfassungsgericht; Rücknahme;

    Eine solche Einschränkung des Rücknahmeermessens dahin, dass nur die Rücknahme des bestandskräftigen rechtswidrigen Festsetzungsbescheids die allein rechtmäßige Maßnahme ist, folgt für den vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Beamtenversorgungsrechts wie auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (vgl. VG Stuttgart vom 23.7.2009, 12 K 352/09; VG Düsseldorf vom 9.7.2009, 23 K 2943/07; VG Karlsruhe vom 27.4.2009, 3 K 77/09, DVBl 2009, 1329 - Leitsatz).
  • VG Stuttgart, 23.07.2009 - 12 K 352/09

    Anspruch eines Teilzeitbeamten auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge ohne

    Weiter ergibt sich aus dem Beamtenverhältnis, das ein von gegenseitiger Treue und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägtes Verhältnis ist, dass der Beamte die ihm gesetzlich zustehende Versorgung, auf die er zur Aufrechterhaltung einer amtsgemäßen Lebensführung in der Regel angewiesen ist, auf jeden Fall erhalten soll, so dass der Verwirklichung der versorgungsrechtlichen Gesetzeslage für die Zukunft im Bereich der Beamtenversorgung ein höheres Gewicht beizumessen ist als der Bestandskraft des die Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheids (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2009, Az.: 3 K 77/09, Juris).
  • VG München, 07.12.2010 - M 5 K 10.2077

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach Wirksamwerden der

    Eine solche Einschränkung des Rücknahmeermessens dahin, dass nur die Rücknahme des bestandskräftigen rechtswidrigen Festsetzungsbescheids die allein rechtmäßige Maßnahme ist, folgt für den vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Beamtenversorgungsrechts wie auch aus dem im Beamtenrecht besonders ausgestalteten Prinzip von Treu und Glauben (vgl. VG Stuttgart vom 23.7.2009, 12 K 352/09; VG Düsseldorf vom 9.7.2009, 23 K 2943/07; VG Karlsruhe vom 27.4.2009, 3 K 77/09, DVBl 2009, 1329 - Leitsatz; VG Frankfurt/Main vom 10.8.2009, 9 K 79.08.F; a.A. VG Düsseldorf vom 25.6.2010, 23 K 8436/08).
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